ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
zur Verwendung gegenüber:
1.) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
2.) juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen ist. Unbeanstandeter Ausführungsbeginn oder die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes gilt als Anerkennung unserer Bedingungen, ungeachtet vorhergehender Einwendungen oder Widersprüche des Bestellers.
(2) Abschlüsse und Vereinbarungen auch Abmahnungen unserer Angestellten und Vertreter, sowie mündliche Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Maßgeblich für den Abschluss sind ausschließlich unsere schriftliche Bestätigung, falls diese nicht vorliegt, unser Angebot, sowie in jedem Fall unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
(3) Liefern wir aufgrund mündlicher oder fernmündlicher Bestellung, kann sich der Besteller nicht auf mangelnde Schriftform berufen.
(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist für beide Teile Gevelsberg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch aus Wechseln und Scheckverpflichtungen, ist Schwelm. Im Falle einer Forderungsabtretung an Eurofactor GmbH ist der Gerichtsstand München.
(5) Unsere Haftung beschränkt sich auf die Beachtung der deutschen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften; es gilt deutsches Recht, auch im Falle des Vertragsabschlusses im Ausland. Die einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen und über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen vom 17.7.1973 und das Wiener UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. Sollten wir unseren Schriftstücken eine fremdsprachige Übersetzung beifügen, gilt als rechtsverbindlich ausschließlich die vorliegende deutschsprachige Fassung.
(6) Unsere Angebote sich freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung ?wie gehabt? wird nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen.
(7) Bei Nichteinhaltung unserer Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, bei Konkurs- und Vergleichsverfahren, sind wir berechtigt, die Ausführung der Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen, vom Vertrag zurückzutreten, gegebenenfalls auch Schadenersatz zu verlangen.
(8) Alle Forderungen müssen abtretbar sein.
(9) Die Aufrechnung einer Forderung mit einer Gegenforderung ist unzulässig.
II. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen nach unserer Wahl ab Werk oder Auslieferungslager, ausschließlich Versandkosten, ?Fracht, Verpackung, Verzollung, Entladung? rein Netto ohne Skonti oder sonstige Nachlässe. Maßgebend sind unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise. Angegebene Preise beruhen ?auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Preisangabe. Falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung Preisänderungen im erforderlichen Herstellungsaufwand eintreten, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, es sei denn, dass schriftlich von uns ?Festpreise? bestätigt worden sind.
(2) Alle Nebengebühren, öffentliche Angaben, etwaige neu hinzugekommene Steuern, Frachten sowie deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.?
III. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen - auch über Teillieferungen - sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungserhalt porto- und spesenfrei in bar oder per Überweisung an uns - nicht an Vertreter - zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Geltendmachung von Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen am Tage der Rechnungserteilung mit der Meldung der Versandbereitschaft bei "ab Werk" - Bestellungen oder mit dem Warenübergang bei " frei Haus"-Bestellung. Werden die Produkte nicht innerhalb einer Woche abgeholt, sind wir berechtigt max. 5% des Warenwertes pro qm pro Woche in Rechnung zu setzen. Die Warenlagerung kann auch ggf. nach Aufwand berechnet.
Wechsel, die uns angeboten werden, nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung erfüllungshalber herein, dass uns die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Bestellers, sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei nicht pünktlicher Zahlung sind wir berechtigt, ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen und Spesen in der Höhe zu berechnen, wie dies von Geschäftsbanken für Kontokorrentkredite geschehen, zuzüglich der bei uns entstandenen Kosten.
(2) Sollten gleichgültig aus welchem Grund Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers.
(3) Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen oder Kursverluste fallen dem Einsender zur Last.
(4) Bereits gewährte Skonti gelten als widerrufen, wenn sich der Käufer mit früheren Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet. Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
(5) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können die Weiterveräußerung von uns gelieferter Erzeugnisse untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Lieferungen auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. X2 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der Lieferungen durch uns schon jetzt zu. Der Besteller ermächtigt uns, die Gegenstände selbst aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt uns hierfür ungehinderten Zugang.
Im Falle der Rücknahme unserer Erzeugnisse steht es uns nach unserem Ermessen frei, entweder den Kaufgegenstand bestmöglich zu veräußern und den erzielten Erlös dem Besteller auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzubringen oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Käufer für die Gebrauchszeit durch ihn den üblichen Mietzins zu berechnen.
(6) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen uns zustehen.
(7) Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzuges behalten wir uns vor.
(8) Forderungen dürfen nicht geschmälert werden durch separate nicht einvernehmliche Aufrechnungen oder Zurückbehalte. Eine Schmälerung darf nur über eine Gutschrift erfolgen.
(9) Der Zahlungszeitpunkt ist die Gutschrift des auf der Rechnung angegebenen Kontos. Ebenso erfolgt die Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung auf das auf der Rechnung angegebene Konto.
(10) Zahlungen an die Factoring-Gesellschaft Eurofactor GmbH sind mit schuldenbefreiender Wirkung auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. In diesem Falle ist der Gerichtsstand München
IV. Maße, Gewichte, Schutzrechte, Abweichungen.
(1) Die Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben unserer Listen, Kataloge und sonstiger Schriftstücke sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Konstruktionen nach DIN 13920CG gefertigt. Farbgebung ist ein technischer Transportanstrich ohne Anspruch auf Ästhetik und antikorrosive Eigenschaft und sonstige Eigenschaft, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen werden vom Besteller als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden. Der Nachbau nach unserer Konstruktion- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet.
(3) Soweit Gewichte Bestandteil der vertraglichen Verpflichtung sind, gelten die beim Versand von unserem Wiegemeister festgestellten Gewichte als maßgebend.
(4) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sowie Farbtönen sind nach DIN, RAL, oder der geltenden Übung zulässig. Wir behalten uns vor, auch noch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen und von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen. Bei Sonderkonstruktionen, an deren Entwicklung wir beteiligt sind, sind wir berechtigt, zusätzliche Vereinbarungen zu fordern. Abweichungen von den bestellten Mengen sind bis zu 3% und bei kleineren Stückzahlen bis ?zu mindestens 1 Stück zulässig. Eine Gewähr dafür, dass der von uns angebotene oder gelieferte Werkstoff für die in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
V. Lieferzeiten, Liefermengen
(1) Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich und bestätigen den geplanten Lieferausgang, nicht den Wareneingang beim Kunden. Fest vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie gelten mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei denn, dass die Absendung infolge unseres grob fahrlässigen Verschuldens unmöglich wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, während dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen, auch aus anderen Geschäften mit uns, im Verzug ist. Wird der vereinbarte Liefertermin infolge grober Fahrlässigkeit um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Liefergegenstand von uns auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, bei Teillieferungen jedoch nur hinsichtlich des Teiles des Auftrages, für den uns die Leistung nicht möglich ist, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen als Umstände gleich, die außerhalb unseres Willens liegen und uns die Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir binnen angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten, bei teilweise nicht erfülltem Vertrag jedoch nur vom nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, dass eine teilweise Lieferung für ihn ohne Interesse ist. Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, insbesondere wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung, sind ausgeschlossen.
(3) Bei Abrufgeschäften und/oder bei Geschäften, bei denen der Besteller die Abholung der gekauften Ware veranlasst, gilt die Bereitstellung der Ware als Lieferung.
(4) Bei Liefermengen von ca. 10 Stück können Teilmengen geliefert werden. Die noch zu liefernde Menge kann später erfolgen. Eine termingerechte Teilmengenlieferung gilt als korrekte Einhaltung des Liefertermins im Allgemeinen. Die Produktqualität gilt als akzeptiert, wenn der gelieferten Teilmenge kein Widerspruch innerhalt von 24 Stunden nach Wareneingang erfolgt. Ohne berechtige Mängel ist kein Widerspruch möglich. Mängelrügen werden unter VIII bearbeitet.
VI. Versand und Gefahrtragung
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Mit der Übernahme an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, geht die Gefahr für Produkt, auch Transportschäden, einschließlich einer Beschlagnahme auf den Besteller über, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung, FOB und CIF-Geschäften. Versandfertig gemeldetes Material muss sofort binnen 24 h abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen auch im Freien zu lagern. Für die Folgeschäden haftet ausschließlich der Kunde.
(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.
(3) An Bedingungen der am Versand beteiligten Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Besteller gebunden. Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
(4) Wir weisen darauf hin, dass unsere Waren grundsätzlich ohne separaten Hinweis immer unverpackt, ohne Warenschutz, ohne Verpackungshilfen und ohne Speditionsversicherungen angeboten und versendet werden. Eine Abänderung dieses Lieferzustandes bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auf alle Auftragsdokumente wie Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung bestätigt werden.
(5) Es gilt der besondere Hinweis bei lackierten Produkten, dass eine Durchtrocknung des Lackes erst nach 7 Tagen nach dem Wareneingang gegeben ist und somit dann erst die Gewährleistung für den Lack einsetzt. Die Durchtrocknung hat in geschlossenen Räumen nach DIN 12944 C2 bei mind. 20°C max. 30°C für mind. 7 Tage zu erfolgen. Den nachvollziehbaren Nachweis hierfür hat der Kunde zu bringen. Unsere Produkte sind grundsätzlich nur in geschützten und geschlossenen Räumen nach DIN 12944C2 bei 20-30°C zu lagern. Der Schutz sollte mindestens vor äußeren Einflüssen wie Regen, Schnee, Frost, Wind, Nebel aber auch vor thermischen Energien beziehen.
(6) Bei Nichtgefallen der Ware hat der Kunde die Hin- und Rückfrachten zu bezahlen. Schäden aus diesem Geschäft, wie Transportschaden, Verlust etc. hat der Kunde zu bezahlen.
(7) Falls nicht sonderlich erwähnt werden die Produkte unverpackt verschickt. Nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann eine Verpackung angeboten werden, die separat berechnet wird.
VII. Abnahme
(1) Eine Beanstandung wegen fehlender Teile kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eingang der Sendung bei dem Besteller erhoben werden und muss uns für Versand im Inland innerhalb dieser Frist zugehen. Für Versand in das Ausland ist eine entsprechende Postlaufzeit zuzurechnen. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen in Wort und Bild.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht, oder - falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht wird - von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als zugesichert bezeichnet wurden.
VIII. Mängelrüge
(1) Äußerlich erkennbare Mängel sind binnen einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu rügen; die Mitteilung darüber muss nachweislich innerhalb dieser Frist abgesandt sein und zwar mittels Briefes direkt an die Geschäftsleitung. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware, in gleicher Weise wie offene Mängel zu rügen. Der Mängelanspruch verjährt frühestens mit Ablauf der Rügefrist, spätestens in einem Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
(2) Erkennen wir eine Mängelrüge als berechtigt an, so können wir nach unserer Wahl entweder den Mangel im Rahmen der Garantie gemäß Artikel IX beheben oder einen Geldausgleich vornehmen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
(3) Ein Rückgaberecht aus anderen Gründen gibt es nicht.
IX. Gewähr
Wir leisten Gewähr für eine einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Lieferungsvorschriften wie folgt:
(1) Eine fehlerhafte Leistung liegt nur vor, wenn der Leistungsgegenstand von dem Inhalt unserer Auftragsbestätigungen, der Auftragsbeschreibung, Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen abweicht. Abweichungen innerhalb bestehender DIN-Vorschriften oder solche, die die Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Leitungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind keine Fehler. Bei gebrauchter Ware ist jede Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Ansprüche wegen fehlerhafter oder nicht vollständiger Leistung sind ausgeschlossen, wenn die Überprüfung des Fehlers durch den Besteller erschwert oder verhindert wird, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung, bzw. übermäßige Beanspruchung vorliegen oder wenn bzw. solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Beweislast trifft den Besteller. Gerechtfertigte Leistungsrügen gewähren unter Ausschluss aller weitergehender Ansprüche, insbesondere auch für Folgeschäden, nur folgende Rechte:
a) Nachbesserung durch Reparatur- oder Umarbeitung oder
b) kostenlose Ersatzleistung.
c) angemessene Herabsetzung der Vergütung.
Das Wahlrecht steht uns zu.
(3) Weitergehende Rechte auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufs), Minderung, (Herabsetzung der Vergütung) oder Schadensersatz irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. Kommen wir der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht schuldhaft nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist in soweit vom Vertrag zurücktreten als die Ersatzlieferung oder Nachbesserung bis zum Fristablauf nicht erfolgt ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn deshalb die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Unsere Haftung beschränkt sich für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis auf den Betrag von E 250.000,-, für Vermögensschäden auf einen Betrag von ? 50.000,-, Paragraph 276 Absatz II BGB bleibt unberührt.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unsere sämtlichen, auch der erst künftig entstehenden Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei ?laufender Rechnung gilt dieser Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unseren jeweiligen Saldo. Die Ware ist vom Besteller ausreichend zu versichern. Vor Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung, insbesondere vor Einlösung der gegebenen Akzepte oder Schecks, ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder das Eigentum an ihr auf Dritte zu übertragen.
(2) Der Besteller darf unsere Vorbehalte nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden gemäß Ziff. 4 an uns abgetreten und dienen in denselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(3) Ein grobes Missverhältnis zwischen Saldo und Wert des Eigentumsvorbehaltsguts kann zu Aufhebung des Eigentumsvorbehaltsrechts führen, jedoch nie stillschweigend.
(4) Veräußert der Besteller von uns gelieferte Ware so tritt er hiermit schon jetzt die ihm zustehende?Kundenforderung mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar unter Abzug einer auf dem Kaufpreis ruhenden Verdienstspanne zu Gunsten des Bestellers in Höhe von 10 v.H. auf unseren Rechnungswert. Soweit jedoch der Erlös unseren Rechnungswert nicht deckt oder sonstige aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung herrührende Forderungen offenstehen, entfällt der vorgenannte Abzug. Der Besteller ist bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch für uns zu vereinnahmen und an uns abzuführen. Auf unser jederzeitiges Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinem Schuldner bekanntzugeben, sofern wir das nicht selbst tun, die Kundenwechsel auf uns zu übertragen sowie uns alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Wird die Ware von Dritten gepfändet oder unser Eigentum durch andere Maßnahmen Dritter gefährdet, so hat uns der Besteller hiervon unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfandprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu benachrichtigen, dass es sich bei dem von dem Dritten in Anspruch genommenen Gegenstand um unser Eigentum handelt. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen, hat der Besteller zu tragen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, steht dem ?Besteller unsere Ware nur teilweise zur Verfügung; der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsmäßigem Zustand zu halten. Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Bestellers vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Erzeugnisse zurückerhalten, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes an den Liefergegenständen eine Nutzungsentschädigung nach den üblichen Entschädigungs- bzw. Mietsätzen zu entrichten.
(6) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
XI. Verzug
(1) Termine und Garantieverpflichtungen entfallen für uns bei Zahlungsverzug von Seiten des Bestellers.
(2) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgebracht.
XII. Sonstiges
(1) Die vorstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen durch uns an den Besteller. Sie gelten ohne weiteres auch für künftige Aufträge.
(2) Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die in rechtlich wirksamer Weise dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am besten entspricht. Eine Lücke dieser Bedingungen ist ihrem Sinn und Zweck entsprechend auszufüllen.
Stand 05.08.2018